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Satzung des Sportvereins Aufheim

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "SPORTVEREIN AUFHEIM"
  2. Der Verein hat den Sitz in Senden-Aufheim, Landkreis Neu-Ulm.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.", Vereinsregister VR 20291, Amtsgericht Memmingen, Registergericht

§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen im Sinne des Breitensports zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen, gute Sitten und geselligen Umgang zu pflegen.
  5. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  6. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
    1. Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
    2. Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte.
    3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen.
    4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
    5. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Jede Person kann Mitglied im Verein werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Der Verein umfasst aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig turnerisch oder sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig turnerisch oder sportlich tätig zu werden.
  3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 – Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
  2. Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig ist.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann schriftlich durch den Vereinsausschuss erfolgen:
    1. wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,
    2. bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    3. wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
    4. bei grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,
    5. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
    Dem Betroffenen ist vom Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
  5. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- und sonstige Forderungen.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder ab 14 Jahren, sowie die Ehrenmitglieder, haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimmen; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig. Mitglieder unter 14 Jahren haben beratende Stimme.
  2. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr, als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
    1. die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    3. die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und
    4. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Vereinsausschuss,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstands (§9)
  2. dem 1. Kassier,
  3. dem 2. Kassier,
  4. dem 1. Schriftführer,
  5. dem 2. Schriftführer,
  6. dem technischen Leiter,
  7. Beisitzer, maximal 10 Personen,
  8. den Abteilungsleitern; diese können Vertreter entsenden.

Zum Vereinsausschuss gehört auch der/die Ehrenvorsitzende, falls ein solcher / eine solche gewählt worden ist.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden.

§ 10 – Vertretung, Geschäftsführung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Im Innenverhältnis ist der Vorsitzende zum Abschluss von Rechtsgeschäften zuständig, die den Verein bis zu 10.000 € verpflichten.
  2. Der Vereinsausschuss ist zuständig für alle Vereinsaufgaben, die über die laufenden Geschäfte hinaus gehen. Im Innenverhältnis ist der Vereinsausschuss zum Abschluss von Rechtsgeschäften zuständig, die den Verein mit mehr als 10.000 € bis zu 30.000 € verpflichten. Weiter gilt im Innenverhältnis: Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 30.000 € verpflichten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss so oft ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnisse nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
  4. Der 1. Kassier bzw. der 2. Kassier (als dessen Stellvertreter) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen über mehr als 5.000 € nur mit Zustimmung durch einen der Vorstände leisten.
  5. Dem 1. Schriftführer bzw. dem 2. Schriftführer (als dessen Stellvertreter) obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er oder ein dazu beauftragtes Vereinsmitglied (Protokollführer) hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Dem technischen Leiter obliegt der Spielbetrieb, er ist in technischer Hinsicht für sämtliche Abteilungen zuständig.
  7. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuss gewählt ist. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder; Ausnahme: Wählbar als Beisitzer sind auch Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind.
  8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.
  9. Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsausschussmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.

§ 11 – Revisoren

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken.

§ 12 – Ausschüsse

Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Betriebsgeschehens und zur Förderung des Vereinszwecks Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einzusetzen, insbesondere:

  1. den Spielausschuss,
  2. den Jugendausschuss,
  3. den Sportplatzausschuss,
  4. den Vergnügungsausschuss,
  5. den Ältesten- und Ehrenrat.

Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder, sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vereinsausschuss.

§ 13 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch einen Vorstand einzuberufen, und zwar durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen, durch einen Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Angaben des Abs. (1) entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung ist, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 14 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichts der Revisoren,
  2. Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,
  3. Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. Satzungsänderung,
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vereinsausschusses oder der Mitglieder,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung.

§ 15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind beide Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt per Akklamation und Blockwahl, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen, oder die Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine geheime (schriftliche) Wahl bzw. Einzelwahl verlangt.
  4. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.
  5. Bei der Wahl des 2. Vorsitzenden und der übrigen Vereinsausschussmitglieder sowie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.
  6. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch blanke Zettel bei schriftlicher Abstimmung.

§ 16 – Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 17 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen worden ist. Für die Beschlussfähigkeit gilt §13 Abs. (3) entsprechend.
  2. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff. BGB richten.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Senden, die es unmittelbar und ausschließlich im Stadtteil Aufheim für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
  6. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 18 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2022 beschlossen. Sie wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister (§71 Absatz 1 BGB).